Satzung

Förderverein Kindergarten St. Josef

Waldbronn - Busenbach e.V.

Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Kindergarten St. Josef Waldbron - Busenbach e.V." und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Sitz des Vereins ist Waldbronn.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Kindergartens St. Josef Waldbronn - Busenbach.

2. Der Verein unterstützt den Kindergarten in seiner Bildungs- und Erziehungsaufgabe.

3. Der Satzungsweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen,

die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Der "Förderverein Kindergarten St. Josef Waldbronn - Busenbach e.V." ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung" (§§ 51 ff AO.).

Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschliesslich zur Förderung des Kindergartens St. Josef Waldbronn - Busenbach verwendet.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4

Mitglieder

1. Mitglieder im Förderverein können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird druch Beitritt schriftlich erworben. Als Beitrittserklärung gilt auch die Zahlung eines Jahresbeitrages, sofern sie

auf eine mit entsprechendem Hinweis verbundene Mitteilung an den Förderverein erfolgt.

3. Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand beendet werden.

Sie endet außerdem, wenn das Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss der MItgliederversammlung erfolgen, wenn diese grobe Verstöße gegen

das Vereinsinteresse feststellt. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Die Entscheidung ist endgültig.

§ 5

Jahresbeitrag, Spendenbescheinigung

1. Der Verein herhebt einen Jahresbeitrag, der zu Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres fällig wird. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der

Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen festgelegt.

2. Darüber hinaus nimmt der Förderverein auch von Nichtmitgliedern zur Durchführung der Vereinsaufgaben Spenden entgegen.

Außerderm wird er Veranstaltungen unterstützen, deren Reinerlös zur Duruchführung der Vereinsziele dienen sollen.

3. Auf Antrag wird eine Spendenbescheinigung erstellt.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§7

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich, mindestens einmal im Laufe des ersten Quartals eines Kalenderjahres durch den Vorstand einberufen.

2. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es nach dem Ermessen des Vorstandes im Interesse des Fördervereins liegt

oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung in den

"Gemeindenachrichten Waldbronn" und durch Aushang im Kindergarten St. Josef Waldbronn - Busenbach.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über

-Wahl und Abberufung des Vorstands sowie dessen Entlastung

- Entgegennahme des Kassenberichts, in dem die geförderten Vorhaben auszuführen sind

- Planung weiterer Vorhaben

- Änderung der Satzung

- Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand wegen der besonderen Bedeutung zur Entscheidung vorzulegen sind.

Ausgaben, die im Einzelfall über 1.500.- € betragen, haben in diesem Sinne stets eine besondere Bedeutung.

- sie wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

- Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern.

- Entscheidung über die Höhe des Jahresbeitrages.

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

6. Eltern, die gemeinsam Mitglied des Fördervereins sind, haben nur eine Stimme.

Juristische Personen stimmmen durch eine natürliche, vertretungsberechtigte Person ab.

7. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter

und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§8

Der Vorstand

1. Der gesamte Vorstand besteht aus

1.1 - der/dem 1. Vorsitzenden

1.2 - der/dem 2. Vorsitzenden

1.3 - der/dem Kassier/erin

1.4 - der/dem Schriftführer/in

1.5 - bis zu drei Beisitzern

1.6 - der/dem Elternbeiratsvorsitzenden oder Stellvertreter/in kraft Amtes

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende und der/die Kassier/erin.

Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Dem vertretungsberechtigten Vorstand gemäß § 26 BGB obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens im Sinne der Ziele des Fördervereins.

4. Der gesamte Vorstand wird auf ein Jahr gewählt.

5. Ausgaben, die den Betrag von 150,- € nicht übersteigen, können vom vertretungsberechtigten Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Darüber hinausgehende Beträge bedürfen bis zu 1.500,- € einer zweidrittel Merheitszustimmung des Gesamtvorstandes.

Darüber hinaus bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 9

Satzungsänderungen

1. Zu einer Satzungsänderung bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

2. Stimmenthaltungen werden bei allen Abstimmungen als nicht anwesende Mitglieder angesehen.

3. Die zu ändernden Paragraphen sind in der Einladung aufzuführen.

§ 10

Auflösung des Fördervereins

Zur Auflösung des Vereins ist die Einberufung einer Mitgliederversammlung notwendig. Diese entscheidet mit zweidrittel Mehrheit aller Mitglieder.

Die Versammlung wählt auch die beiden Liquidatoren.

Bei Auflösung des Fördervereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbeleibende Vermögen an den Träger des Kindergartens,

der es ausschliesslich zu steuerbegünstigten Zwecken für den Kindergarten St. Josef Waldbronn - Busenbach zu verwenden hat.

Die Satzung ist errichtet am 16.04.2002